Da es in verschiedenen Gesetzestexten Regelungen gibt, die den Einsatz von Recyclingpapier in Hochschulen betreffen, werden diese im Folgenden zitiert und interpretiert sowie alle relevanten Gesetze zum Download bereit gestellt. In der Vergangenheit wurden in Argumentationsstrategien durchaus auch juristische Aspekte erfolgreich angesprochen. Die folgenden Dokumente beziehen sich teilweise auf NRW, in anderen Bundesländern gibt es aber entsprechende Landesgesetze.
Es gibt auch eine Vielzahl von juristischen Argumenten, die den Einsatz von Recyclingpapier in Universitäten klar befürworten. Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden alle "der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts [...] verpflichtet, zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können [...], die aus Abfällen zur Verwertung hergestellt worden sind." (§ 37). Im § 2 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird dies noch konkretisiert: "Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere sollen sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, [...] Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die aus Abfällen hergestellt sind."
Auch nicht-öffentliche Körperschaften sind von diesem Gesetz nicht ausgenommen, wenn diese Einrichtungen innerhalb der Universitäten nutzen. Dies ist in Rahmenverträgen für Kopiereraufstellung der Fall. So kann die Universität durchaus festlegen, welches Papier verwendet werden darf. Dies geht aus § 2 Absatz 2 hervor: "Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken auf alle juristischen Personen des privaten Rechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit sie in gleicher Weise verfahren. Sie sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 Satz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen."
Bei öffentlichen Ausschreibungen wird i.d.R. ein Leistungskatalog erstellt, der an den zukünftigen Vertragspartner gestellt wird. Dazu können auch Umweltschutzaspekte wie z.B. die Belieferung mit Recyclingpapier gehören. Dies geht aus der Verdingungsordnung für Leistungen hervor. Laut § 8 VOL/A "sollen an die Beschaffenheit von Leistungen ungewöhnliche Anforderungen nur so weit gestellt werden, wie sie unbedingt notwendig sind." In den Erläuterungen zu § 8 VOL/A steht, dass "in diesem Rahmen auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind."
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG); Stand 27.09.1994
(pdf-Datei 149 kb)
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG); Stand: 26.11.2002
(pdf-Datei 90 kb)
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW); Stand: 27.11.2001
(pdf-Datei 27 kb)
Information – Ihr gutes Recht, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, Informationsbrochüre Juli 2003
(pdf-Datei 214 kb)
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL); Stand 17.09.2002
(pdf-Datei 1.175 kb)
Umweltrecht, vergabe- und haushaltsrechtliche Bestimmungen
(pdf-Datei 261 kb)